Satzung
Satzung der Sportfreunde Siegen von 1899 e.V.
In der Fassung vom 26.05.2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 18. Dezember 1923 aus dem Zusammenschluss des „Fußballclub Jahn von 1899“ und des „Sportverein Germania 07“ (späterer Siegener Sportverein 07) hervorgegangene Verein führt den Namen Sportfreunde Siegen von 1899 e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen (Vereinsregister 914) eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins, Ausgliederung
Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung und sittliche Erziehung seiner Mitglieder, die Pflege wahrer Sportgemeinschaft und Kameradschaft auf dem Sportplatz wie im gesellschaftlichen Leben, die Erziehung, Beaufsichtigung und Anleitung der Jugend bei sportlichen Übungen, und zwar ohne Rücksicht auf politische, weltanschauliche und rassische Bestrebung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Grundsätzlich bekennt sich der Verein zur Ausübung des Sportes um seiner selbst Willen, ohne wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden. Der Verein dient daher mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Im Rahmen der vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) erlassenen Bestimmungen darf der Verein unbeschadet seiner gemeinnützigen Aufgaben eine Vertragsspielerabteilung unterhalten.
Der Verein kann zur Sicherstellung des Spielbetriebes Sportstätten erwerben und betreiben oder sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck auf den Erwerb, die Errichtung oder den Betrieb von Veranstaltungsstätten gerichtet ist. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem vorgeschriebenen gemeinnützigen Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Der Vorstand ist berechtigt, für jede Tätigkeit im Auftrag des Vereins, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Der Verein kann seine Profi-Abteilung in eine Kapitalgesellschaft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgliedern. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Mit dem Beschluss kann der Vorstand bevollmächtigt werden, alle zum umwandlungsrechtlichen und registerrechtlichen Vollzug erforderlichen materiellen, rechtsgeschäftlichen und formellen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. An der durch Ausgliederung entstehenden Kapitalgesellschaft können sich Dritte als stille Gesellschafter beteiligen. Eine Einflussnahme des stillen Gesellschafters auf die laufenden Geschäfte der Kapitalgesellschaft darf damit nicht verbunden sein. Die nähere Ausgestaltung der stillen Beteiligung obliegt der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft.
Bei Bedarf können Vorstands/Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Ältestenrat, vertreten von fünf (5) Personen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Nordrhein-Westfalen sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen unterworfen. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen.
Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, des Ligaverbandes, des Regional- und Landesverbandes des DFB, sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH als Beauftragte des Ligaverbandes sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landesund/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu anderen Fußballvereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen beteiligt sind, können nicht Mitglied in Aufsichtsrat, Vorstand und Ältestenrat des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Ebenso können Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen dem Ligaverband des DFB angehörigen Vereins oder einer Kapitalgesellschaft keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern (ausübende Sportler über 18 Jahre)
c) passiven Mitgliedern.
Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um die Sportbewegung im allgemeinen oder um den Verein zur Voraussetzung. Sie erfolgt auf Antrag des Vorstandes bei Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Über die Ernennung ist dem Ehrenmitglied eine von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Urkunde auszuhändigen.
Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit und haben zu allen Sportveranstaltungen freien Zutritt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglied können nur unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Mitgliedschaften können auch juristische Personen erwerben.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und den Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und Mitgliedskarte sowie Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Sportveranstaltungen.
Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist wählbar.
Allen Mitgliedern steht es frei, sich in einer oder mehreren Sportarten (Abteilungen) des Vereins aktiv zu betätigen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Mitglieder können auch in anderen Sportvereinen Mitglied sein, aktiv jedoch nur dann, wenn die Sportfreunde Siegen diese Sportart nicht betreiben, es sei denn, dass die Verbandsbestimmungen dieser Sportart dies zulassen.
Ausnahmen kann der Vorstand gestatten. Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Sportverein bedarf der Einwilligung des Vorstandes.
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen Monatsbeitrag, der im Voraus zu entrichten ist, und dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Empfehlen Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, oder der zuständige Landessportbund höhere Monatsbeiträge, so kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung diese anempfohlenen Erhöhungen mit einer Mehrheit beschließen.
Sämtliche Mitglieder können neben den Beiträgen zu einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Umlage herangezogen werden. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand ein Mitglied von den rückständigen und künftigen Leistungen befreien.
Der Vorstand ist berechtigt, folgende Ehrungen mit Ausnahme der im § 4 behandelten, ohne Versammlungsbeschluss vorzunehmen:
Verleihungen:
a) der goldenen Ehrennadel für 40jährige, ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder für außerordentliche Verdienste,
b) der silbernen Ehrennadel bei 25jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit, besonderen Anlässen oder für besondere Verdienste um den Verein,
c) besonderer Ehrenzeichen vorwiegend an aktive Sportler,
d) der Verdienstnadel in Gold und Silber für besondere Verdienste um den Verein an Mitglieder soweit eine Auszeichnung nach Ziffer a) und b) nicht in Betracht kommt, sowie an Nichtmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
e) Ehrenmitgliedschaft an Nichtmitglieder.
Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb und für die aus Vereinsveranstaltungen entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist jederzeit zulässig. Die Zahlungsverpflichtungen laufen bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Mit der Abmeldung oder dem Ausschluss, sind die Mitgliedskarte und das in den Händen des Ausscheidenden befindliche Vereinseigentum unter Verzicht auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht zurückzugeben.
Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und ihm alle vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. auszuhändigen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Auszuschließenden schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Auf Ausschluss kann erkannt werden, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand ist. Es muss auf Ausschluss erkannt werden, wenn sich ein Mitglied grober Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Berufung beim Ältestenrat einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zu endgültigen Entscheidung bleibt der Beschluss in Kraft.
§ 8 Organe des Vereins, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
Ihre Tätigkeit richtet sich nach den Satzungen und einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt.
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder in der lokalen Tagespresse (Siegener Zeitung, Westfälische Rundschau, Westfalenpost) oder durch einfachen Brief eingeladen sind. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Maßgeblich ist der Tag der Veröffentlichung in der Tagespresse oder Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung des Einladungsschreibens bei der Post.
Die Mitgliederversammlung soll stattfinden in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
aa) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane.
bb) Entlastung von Vorstand.
cc) Wahl der Mitglieder des Ältestenrats.
dd) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
ee) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder.
ff) Entscheidung über die eingereichten Anträge.
gg) Entscheidung über jede Änderung der Satzung.
hh) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
ii) Vorzeitige Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Ältestenrat entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Abgelehnte Anträge sind in der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen abgelehnte Tagesordnungspunkte dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorstandsvorsitzenden geleitet, soweit nicht auf dessen Antrag oder dessen Verhinderung die Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zum Verhandlungsleiter bestimmt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern zu wählen.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Vorstand und sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abweichend von Satz 1 vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe eines Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
c) Wahlen / Abstimmungen
Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich.
d) Wahlen zu den Vereinsorganen
Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.
e) Wahlen zum Ältestenrat
Kandidaten für den Ältestenrat werden von den Mitgliederversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll durch Handzeichen im Block erfolgen.
Ergibt sich keine Mehrheit, ist dann in einem zweiten Wahlgang schriftlich und einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer jeweils mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
f) Sonstiges
Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat bei allen Abstimmungen je eine Stimme.
Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Wird von der Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.
Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
g) Anfechtung von Beschlüssen
Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann ein in der Versammlung anwesendes Mitglied nur geltend machen, wenn es noch während der Versammlung eine etwaige Rüge der Unwirksamkeit von Beschlüssen dem Versammlungsleiter gegenüber vorgebracht hat. Nicht anwesende Mitglieder müssen diese Rüge innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand erheben. Diese Bestimmung gilt insbesondere für formelle Mängel der Beschlussfassung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Personen
- Vorsitzender
- zwei Stellvertretern
- Kassenwart
- Jugendleiter
- zwei weiteren Vorständen
Er wird alle drei (3) Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die Vorstandspositionen schriftlich dem Ältestenrat vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von 3 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. Die Einreichung hat beim amtierenden Vorstand zu erfolgen.
Der Vorstand hat die Vorschläge unverzüglich dem Ältestenrat zu übergeben. Dieser entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich gehört werden. Die Entscheidungen des Ältestenrats sind nicht zu begründen und unanfechtbar. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Vorstandsamt orientieren. Der Ältestenrat kann mehr Kandidaten zur Wahl zulassen, als Vorstandsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Ist nach den Wahlgängen der Vorstand nicht in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Anzahl bestellt, ist binnen Monatsfrist eine weitere Mitgliederversammlung mit gleichem Wahlschema durchzuführen.
Für das Amt des Jugendleiters sind vorschlagsberechtigt, die aktiv im Jugendbereich tätigen Mitglieder.
Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist für Geschäfte für die ausgegliederte Sportfreunde Siegen Spielbetriebs-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und kann den Geschäftsführern der Sportfreunde Siegen Spielbetriebs-GmbH ebenfalls Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Die Geschäftsordnung hat das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihrer Dokumentation zu regeln sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten.
Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen.
§ 11 Ältestenrat
Der Ältestenrat ist zuständig für:
- Vorschläge zur Vorstandswahl,
- die Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Vereins,
- beratende Unterstützung des Vorstandes,
- Förderung des Vereins nach innen und außen.
Der Ältestenrat besteht aus 10 Mitgliedern. Diese müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dem Verein seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen angehören. Sie dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes oder des Vorstandes/der Geschäftsführung der ausgegliederten Kapitalgesellschaft oder seines Wirtschaftsrates sein. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich Ehrenmitglieder des Ältestenrats bestimmen. Ehrenmitglieder des Ältestenrats sind bei Entscheidungen des Ältestenrats ebenfalls stimmberechtigt.
Der Ältestenrat wählt unter sich den Vorsitzenden, seinen Stellvertretenden und den Protokollführer.
Der Ältestenrat ist auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Beteiligten aus eigenem Ermessen zuständig
1) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, wenn die Schlichtung im Vereinsinteresse geboten scheint,
2) bei Verletzung oder Gefährdung des Vereinsinteresses durch ein Mitglied,
3) bei unwürdigem Verhalten eines Mitglieds,
4) bei Einsprüchen gegen Ausschließung,
5) bei Einsprüchen gegen Sperrung von aktiven Mitgliedern auf Zeit.
Zu einer Entscheidung ist die Mitwirkung von mindestens fünf Mitgliedern des Ältestenrats, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, erforderlich. Bei Beschlüssen des Ältestenrats entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen hinreichend die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entscheidungen des Ältestenrats sind nicht anfechtbar und mit ihrer Verkündung wirksam. Sie sind dem betroffenen schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
§ 12 Vereinsjugend
Alle in der Jugendabteilung tätigen Mitglieder des Vereins gehören der Jugendabteilung des Vereins an. Ihnen steht das ausschließliche Recht zu, Vorschläge zur Besetzung des Jugendleiters im Vorstand des Vereins dem Ältestenrat zu unterbreiten.
§ 13 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (insbesondere der Jugendpflege) zu verwenden hat. Dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 14 Übergangsregelung
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 15 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.